Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und

sonstige Leistungen. Sofern die andere Partei Unternehmer ist, gelten unsere allgemeinen

Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen

sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne

dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer

im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige

Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung

einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln, Vertragspartner im Sinne dieser

Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Bedingungen des

Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang

bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen

sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischen

Normen zulässig. Mengen können bei Sonderanfertigungen bis zu 10 % über- / unterliefert

werden. Schwankungen, insbesondere Farbtönung bei Naturprodukten sind in einer zumutbaren

Schwankungsbreite vom Besteller zu akzeptieren.

1.4 Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, müssen telefonisch bei der Gesellschaft

angemeldet und genehmigt werden. Erfolgt die Rücksendung ohne Nennung von Gründen,

berechnet unsere Gesellschaft dem Käufer eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 v. H.

des

Kaufpreises, jedoch mindestens 50,- EUR. Es sei denn, dass der Vertragspartner nachweisen kann,

dass der im konkreten Fall angemessene Betrag zur Wiedereinlagerung niedriger ist als die vorgesehene

Pauschale.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 14 Tagen

netto, jeweils ab Rechnungsdatum.

3.2 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den

Vertragspartner nicht zur Aufrechnung. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur

ausüben, wenn sein Gesamtanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.3 Nach Ablauf von 20 Tagen ab Rechnungseingang gerät der Vertragspartner in Verzug, wenn

er nicht zuvor schon bereits angemahnt worden ist. Der Verbraucher hat während des Verzuges

die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während

des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir

behalten

uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.4 Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung

der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen. Gleichzeitig

werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller unabhängig von der Laufzeit herein

genommener Wechsel sofort fällig, es sei denn, dass der Vertragspartner diesen Umstand nicht zu

vertreten hat. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten

Waren untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch

Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Gesamtfälligstellung im Verbrauchervertrag werden durch die vorgenannten

Ausführungen nicht berührt.

4. Lieferfristen

4.1 Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand

unser Werk verlassen hat.

4.2 Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen,

insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg, inneren Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung, Mangel

an geeignetem Material, Maschinenschäden oder sonstige Betriebsstörungen, die durch uns nicht

zu vertreten sind oder nur durch unzumutbare Aufwendungen zu leisten wären. Soweit wie möglich

wird der Vertragspartner über den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowie über deren

voraussehbares Ende in Kenntnis gesetzt.

4.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen

Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist.

Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist

ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung

in Höhe von 0,5 v. H. vom Kaufpreis für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens

5 v. H. vom Kaufpreis desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der

Verspätung nicht rechtzeitig oder Vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt

nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware)

bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung,

gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns

das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen

normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,

dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen

über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.3 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns

abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die

Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die

Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils

veräußerten Vorbehaltsware.

5.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit

zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 3.4

genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer

sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun –

und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5.5 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns

unverzüglich benachrichtigen.

5.6 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als

10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer

Wahl verpflichtet.

5.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei

Zahlungsverzug oder Verletzungen nach den Punkten 5.2 bis 5.5 vom Vertrag zurückzutreten und

unsere Eigentumsvorbehaltsware herauszuverlangen.

5.8 Die Be- und Verarbeitung unserer Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und

im Auftrag von uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so

erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns

gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit

anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

6. Ausführung der Lieferungen

6.1 Mit der Übergabe der bestellten Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens

jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerks geht die Gefahr

bei allen Geschäften auf den Käufer über. Dieses geschieht ausdrücklich auch bei „frei Haus“

Lieferungen. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der

zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe

der Sache auf den Käufer über.

6.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

6.3 Bei Abrufaufträgen und Sonderbauten sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen

herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt

werden, es sei denn, dass dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und

-mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer

Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

7. Haftung für Mängel

7.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer, leisten wir bei Mängeln der Ware zunächst nach unserer

Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die

Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch

berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile

für den Verbraucher bleibt.

7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl

Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)

verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen

Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.3 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab

Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruchs

(Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt

die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für

die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten

nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche

Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang

der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die

Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) zwei Monate nach Feststellung des

Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast ist der Zeitpunkt der Feststellung

des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen

zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei

gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Solange

der Vertragspartner uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen,

insbesondere auf unser Verlangen nach angemessener Fristsetzung die beanstandete Ware oder

Proben nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche

sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Ansprüche

auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung

den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

7.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies

gilt nicht, wenn der Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unberührt

bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Arglist unsererseits und bei Sachen, die

entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und

dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

7.5 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung

des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung

des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7.6 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung

einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der

Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

7.8 Sofern der Vertragspartner als Unternehmer uns im Rahmen eines Rückgriffs wegen eines

vom Endverbraucher geltend gemachten Mangels der Ware in Anspruch nimmt, bleiben seine

zwingenden gesetzlichen Rechte von den vorgenannten Einschränkungen gem. § 476, § 479 BGB

unberührt.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der

Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt

auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen.

Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten

gar nicht.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners

aus Produkthaftung. Weiter gelten die Handlungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren

Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.

8.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem

Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns vorsätzliches oder grobes Verschulden

vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei

Verlust des Lebens des Kunden sowie für Sachen, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Urheberrechte

9.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns

das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich

gemacht werden.

9.2 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder

sonstigen Unterlagen gefertigt haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte

Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere

die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der

Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei

Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns

von allen dann im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendenden Recht

10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind unsere Betriebe. Ist der Kunde Kaufmann,

juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in

Geesthacht. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in

Deutschland hat oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Wir bleiben allerdings auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Einschluss der Haager Kaufrechtsübereinkommen.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil

werden oder ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder

werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln, bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln

oder des Vertrags selbst nicht. Die betreffende Klausel ist dann unter Beachtung der zwingenden

gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen

Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmungen am nächsten

ist. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.