1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für
alle – auch zukünftigen – Verträge und
sonstige Leistungen. Sofern die andere Partei
Unternehmer ist, gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen
Fassung. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer
im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
handeln, Vertragspartner im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer. Bedingungen des
Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend,
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
1.3 Abweichungen des Liefergegenstandes von
Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen
oder anderer einschlägiger technischen
Normen zulässig. Mengen können bei
Sonderanfertigungen bis zu 10 % über- / unterliefert
werden. Schwankungen, insbesondere Farbtönung bei
Naturprodukten sind in einer zumutbaren
Schwankungsbreite vom Besteller zu akzeptieren.
1.4 Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
müssen telefonisch bei der Gesellschaft
angemeldet und genehmigt werden. Erfolgt die
Rücksendung ohne Nennung von Gründen,
berechnet unsere Gesellschaft dem Käufer eine
Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 v. H.
des
Kaufpreises, jedoch mindestens 50,- EUR. Es sei denn,
dass der Vertragspartner nachweisen kann,
dass der im konkreten Fall angemessene Betrag zur
Wiedereinlagerung niedriger ist als die vorgesehene
Pauschale.
2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders
vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tagen
mit 2 % Skonto, innerhalb 14 Tagen
netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
3.2 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Vertragspartner nicht zur Aufrechnung. Der
Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn sein Gesamtanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
3.3 Nach Ablauf von 20 Tagen ab Rechnungseingang
gerät der Vertragspartner in Verzug, wenn
er nicht zuvor schon bereits angemahnt worden ist.
Der Verbraucher hat während des Verzuges
die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Der Unternehmer hat während
des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Wir
behalten
uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.
3.4 Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder
Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen
uns, Lieferungen sofort einzustellen. Gleichzeitig
werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller
unabhängig von der Laufzeit herein
genommener Wechsel sofort fällig, es sei denn, dass
der Vertragspartner diesen Umstand nicht zu
vertreten hat. Wir können außerdem die
Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten
Waren untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der
Käufer durch Zahlung oder durch
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Gesamtfälligstellung im
Verbrauchervertrag werden durch die vorgenannten
Ausführungen nicht berührt.
4. Lieferfristen
4.1 Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat.
4.2 Lieferfristen verlängern sich in angemessenem
Umfang bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg, inneren
Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung, Mangel
an geeignetem Material, Maschinenschäden oder
sonstige Betriebsstörungen, die durch uns nicht
zu vertreten sind oder nur durch unzumutbare
Aufwendungen zu leisten wären. Soweit wie möglich
wird der Vertragspartner über den Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse sowie über deren
voraussehbares Ende in Kenntnis gesetzt.
4.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach
Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die
Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist.
Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die
infolge unseres Verschuldens entstanden ist
ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 v. H. vom Kaufpreis für jede volle
Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens
5 v. H. vom Kaufpreis desjenigen Teils der
Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder Vertragsgemäß
benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt
nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns
das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware)
bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei Verträgen
mit Verbrauchern behalten wir uns
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor.
5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im
Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf
uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.3 Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware.
5.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem
Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 3.4
genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –
sofern wir das nicht selbst tun –
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben.
5.5 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung
durch Dritte muss der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen.
5.6 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die
gesicherten Forderungen um mehr als
10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
5.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen
Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder Verletzungen nach den Punkten 5.2
bis 5.5 vom Vertrag zurückzutreten und
unsere Eigentumsvorbehaltsware herauszuverlangen.
5.8 Die Be- und Verarbeitung unserer Ware durch den
Unternehmer erfolgt stets im Namen und
im Auftrag von uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns
nicht gehörenden Gegenständen, so
erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von uns
gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt
ist.
6. Ausführung der Lieferungen
6.1 Mit der Übergabe der bestellten Ware an einen
Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei
Streckengeschäften – des Lieferwerks geht die Gefahr
bei allen Geschäften auf den Käufer über. Dieses
geschieht ausdrücklich auch bei „frei Haus“
Lieferungen. Ist der Käufer Verbraucher, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache,
auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe
der Sache auf den Käufer über.
6.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang
berechtigt. Bei Anfertigungsware sind
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
6.3 Bei Abrufaufträgen und Sonderbauten sind wir
berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, dass dieses ausdrücklich
vereinbart wurde. Abruftermine und
-mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen
getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten
werden.
7. Haftung für Mängel
7.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer, leisten wir
bei Mängeln der Ware zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Verbraucher bleibt.
7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
7.3 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls
ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruchs
(Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung und für
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher
müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige
Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche
Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die
Wahrung der Frist ist der Zugang
der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher
diese Unterrichtung erlöschen die
Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt,
Minderung) zwei Monate nach Feststellung des
Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
Die Beweislast ist der Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der
Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen
zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine
Kaufentscheidung die Beweislast. Bei
gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die
Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Solange
der Vertragspartner uns nicht die Gelegenheit gibt,
uns von dem Mangel zu überzeugen,
insbesondere auf unser Verlangen nach angemessener
Fristsetzung die beanstandete Ware oder
Proben nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf
Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche
sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. ausgeschlossen.
Dieses gilt insbesondere für Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
haften wir nur insoweit, als die Zusicherung
den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die
eingetretenen Schäden abzusichern.
7.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist
zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies
gilt nicht, wenn der Vertragspartner uns den Mangel
nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unberührt
bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei
Arglist unsererseits und bei Sachen, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
7.5 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als
Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisung oder Werbung
des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.6 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte
Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und
dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch
uns nicht.
7.8 Sofern der Vertragspartner als Unternehmer uns im
Rahmen eines Rückgriffs wegen eines
vom Endverbraucher geltend gemachten Mangels der Ware
in Anspruch nimmt, bleiben seine
zwingenden gesetzlichen Rechte von den vorgenannten
Einschränkungen gem. § 476, § 479 BGB
unberührt.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
gar nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Vertragspartners
aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Handlungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Vertragspartners.
8.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen
eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn
uns vorsätzliches oder grobes Verschulden
vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden sowie für Sachen, die
entsprechend ihrem üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Urheberrechte
9.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behalten wir uns
das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden.
9.2 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer
übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen gefertigt haben, übernimmt
dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte
unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere
die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände,
sind wir – ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt,
insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen.
Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns
von allen dann im Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendenden
Recht
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind unsere
Betriebe. Ist der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag unser Geschäftssitz in
Geesthacht. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner
keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Wir bleiben allerdings auch berechtigt, den
Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Einschluss der Haager
Kaufrechtsübereinkommen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
werden oder ganz oder teilweise unwirksam, nichtig
oder anfechtbar sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln, bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln
oder des Vertrags selbst nicht. Die betreffende
Klausel ist dann unter Beachtung der zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu
ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder
anfechtbaren Bestimmungen am nächsten
ist. Gleiches gilt für eine eventuelle
Regelungslücke.
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